Die Auszahlung der Rürüprente im Todesfall
Die Rürup-Rente ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, Kapital für eine zusätzliche Altersrente zu hinterlegen. Da die Zahlungen bis zu einer bestimmten Höhe als eigenständige Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden können, beteiligt sich der Staat gewissermaßen durch die anteilige Steuerrückerstattung an den entstandenen Kosten.
Weiterhin unbekannt ist jedoch die Tatsache, dass die Rürup-Rente einen höchstpersönlich bindenden Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung darstellt und die Auszahlung zwingend vom Eintritt einer wesentlichen Bedingung abhängt: der Versicherungsnehmer muß zum Zeitpunkt des Rentenbezugs am Leben sein.
Die Rürup-Rente ist folglich weder erblich noch vererbbar: verstirbt der Versicherte, fallen die gezahlten und noch nicht ausgeschütteten Beiträge entschädigungslos an den Versicherer und die bei ihm versicherten Personen.
Da dieser Verlust für die Nachkommen äußerst ungünstig ist, gibt es seitens der Versicherer mehrere Lösungsalternativen.
Mehrere Lösungsalternativen
Während der Ansparphase kann der Versicherungsvertrag mit einer Hinterbliebenenrente oder einer ergänzenden Versicherung zur Beitragsrückerstattung kombiniert werden - dadurch bleibt das angesparte Vermögen zunächst erhalten und wird als monatliche Rente an überlebende Ehegatten und Kinder ausgeschüttet.
Auch für die Rentenphase kann eine Lebenspartner- oder Hinterbliebenenrente in den Vertrag integriert werden. Hier erhält der Lebenspartner entweder einen bestimmten anteiligen Prozentsatz der ursprünglichen Basisrente des Versicherungsnehmers, oder es wird eine lebenslange Hinterbliebenenrente analog zur Rentengarantiezeit konstruiert. Ebenfalls ist es möglich, per gesonderten Vertrag das verbliebene Restkapital umzuwidmen und als Grundlage für eine Rente an Ehegatten oder Kinder zu verwenden.